Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendungen

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ist Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. 

Zu diesem Ergebnis kam das BAG (17.10.2018, 5 AZR 553/17). Der Arbeitnehmer ist technischer Mitarbeiter und verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Von August bis Oktober 2015 war er auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte der Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktfluges in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai.

 

Für diese vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt knapp 1.500,00 € brutto. Mit seiner Klage verlangte der Arbeitnehmer weitere 37 Stunden vergütet, da die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück Arbeit sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das LAG gab der Berufung des Arbeitnehmers statt. 

 

Die Revision des Arbeitgebers vor dem 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts war teilweise erfolgreich. Entsende der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgten die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Sie seien deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfalle. Mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zum Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeiten des Arbeitnehmers konnte der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Er verwies die Sache daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.

 

Hinweis
Die Tipps an dieser Stelle sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen lediglich der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.
 

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