Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Steuervorteil mittels Gutschrift auf Kreditkarte steht auf dem Prüfstand!

Insbesondere Arbeitnehmer in leitenden Funktionen erhalten anstelle von Sonderzahlungen wie beispielsweise Tantiemen oder Gratifikationen häufig eine Gutschrift auf einer Kreditkarte. Der Vorteil dabei: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist dies eine WIN-WIN-Situation.

 

Der Arbeitnehmer muss nämlich für die Gutschrift auf der Kreditkarte keine Steuern zahlen. Tatsächlich kann er dieses Guthaben aber auch nicht abheben. Allerdings kann er die Kreditkarte bzw. das Guthaben drauf vollkommen frei für private Zwecke verwenden und so von dem Guthaben auf der Kreditkarte durchaus (auch privat) profitieren und entsprechende Anschaffungen und Ausgaben tätigen.

 

Der Arbeitgeber hingegen muss die Zurverfügungstellung des Guthabens auf der Kreditkarte pauschal mit 30 Prozent versteuern. Insoweit hat der Arbeitgeber zwar Mehrkosten durch die Pauschalsteuer, erspart sich dabei jedoch auch Sozialversicherungsabgaben auf das Guthaben und hat für seine (leitenden und wichtigen) Mitarbeiter eine erhebliche Steuerersparnis und deutliche Motivation geschaffen, da diese das Guthaben auf der Kreditkarte vollkommen steuerfrei, also Bruttolohn als Nettolohn erhalten. Möglich ist eine solche Gestaltung bis zu einem Betrag von 10.000 Euro.

 

Um eins vorwegzunehmen: Dieses Vorgehen ist vollkommen legal und durch die Steuergesetze komplett abgedeckt. Dennoch fällt es nicht schwer anzunehmen, dass das Modell dem Fiskus ein Dorn im Auge ist. Dieser Dorn könnte in Zukunft aber auch auf Steuerzahlerseite umso deutlicher schmerzen, als dass ganz aktuell der Bundesrechnungshof dieses Steuergestaltungsmodell als ungerecht bezeichnet hat und seine Abschaffung fordert.

Trotz Pauschalbesteuerung des Guthabens auf der Kreditkarte wird die Regelung in einigen Fällen tatsächlich auch zu einer Mindereinnahme beim Fiskus führen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer selbst schon einen höheren persönlichen Steuersatz hat als die Pauschalbesteuerung von 30 Prozent. In diesem Fall entgeht dem Fiskus die Differenz zwischen dem persönlichen Steuersatz und dem Pauschalsteuersatz von 30 % als Steuereinnahmen.

Insofern fordert der Bundesrechnungshof in seiner Pressemitteilung 02 aus 2019, dass das Bundesministerium für Finanzen zügig Maßnahmen ergreifen solle, um den Einnahmenbegriff im Einkommensteuerrecht auf jeden Bargeldersatz zu erweitern und so eine entsprechende Gestaltung zu verhindern.

Ob dies jedoch in der Praxis so einfach möglich ist, wie es der Bundesrechnungshof fordert, ist sicherlich fraglich. Immerhin ist es in anderen Bereichen auch konkret gewollt, dass entsprechende Steuervorteile durch die Pauschalbesteuerung des Arbeitgebers entstehen.

 

Tipp
Im Hinblick auf die Forderung des Bundesrechnungshofs ist daher das weitere Vorgehen des Gesetzgebers im Blick zu behalten, ob entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um diese Steuergestaltung zukünftig zu verhindern. Bis dahin können jedoch Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiterhin von dem sogenannten Kreditkarten-Modell profitieren.

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