Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Anforderungen an ein lohnsteuerpflichtiges Frühstück

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben den Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.

 

Dabei ist es irrelevant, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Die Folge: Zum steuerbaren Arbeitslohn zählen daher auch Sachbezüge. Ein solcher Sachbezug kann beispielsweise auch in Kost, also der Zurverfügungstellung einer Mahlzeit, bestehen. All dies ist unstrittig.

 

Entsprechende Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete einzelne Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde gelegt werden muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr schon zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich daher als Einkünfte aus der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Auch dies ist insoweit unstrittig.

 

Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Speisen und Getränke unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellt und zwar ungeachtet der Tatsache, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den für die Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen.
Relevant war diese Einordnung für den Sachverhalt eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2019 unter dem Aktenzeichen VI R 36/17. In diesem Verfahren hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unbelegte Brötchen und Rosinenbrot neben Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt erkannte darin ein Frühstück, welches mit den amtlichen Sachbezugswerten lohnversteuert werden sollte. Insoweit ist in dem Streitfall nämlich strittig gewesen, was ein Frühstück ist und was nicht.

 

Schon in erster Instanz stellte das Finanzgericht Münster in seiner Entscheidung vom 31.5.2017 unter dem Aktenzeichen 11 K 4108/14 fest, dass die Bereitstellung trockener Brötchen und Heißgetränke durch den Arbeitgeber keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks darstellt. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung hatte das Finanzgericht Münster jedoch die Revision zugelassen, da es in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt ist, ob ein Frühstück bzw. eine Mahlzeit vorliegt und dies hier von grundsätzlicher Bedeutung war. Zu klären ist also an diesem Verfahrensstand nach wie vor, ob ein trockenes Brötchen mit Kaffee oder Tee tatsächlich schon ein Frühstück ist. Dies ist an dieser Stelle weiterhin strittig.

 

Auch wenn man meinen sollte, dass es wichtigere Probleme gibt, ist die Finanzverwaltung gegen die erstinstanzliche Entscheidung in Revision gegangen. Unter dem oben genannten Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs ist nun eine Entscheidung zu dieser Thematik ergangen. Insoweit stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die kostenlose Überlassung der Backwaren und des Heißgetränkes im Streitzeitraum zwar für die Arbeitnehmer ein Vorteil darstellte, diese jedoch keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft ist. Hierfür spricht im Streitfall insbesondere, dass der Arbeitgeber die Backwaren und Heißgetränke nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstellte. Sie wurden auch allen Arbeitnehmern ohne Unterschied gewährt. Der Verzehr fand in der Regel außerdem nicht während echter Pausen, sondern in der bezahlten Arbeitszeit statt. Die Arbeitnehmer sollten beim Verzehr der Backwaren und Heißgetränke in der Kantine zusammenkommen und sich über berufliche Angelegenheiten untereinander sowie mit der Führungsetage austauschen.

 

Bei dieser Sachlage war die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränke mit Aufwendungen des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen vergleichbar, denen keine Entlohnungsfunktion zukommt. Aufgrund dieser Einschätzung kamen die obersten Finanzrichter der Republik (auch schon früher) zu dem Schluss, dass die unentgeltliche Abgabe von Getränken an Arbeitnehmer zum Verbrauch im Betrieb als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten angesehen werden können. 
Das Besondere daran: Der Bundesfinanzhof sieht sich bei dieser Beurteilung im Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung. Tatsächlich ist der Richtlinie 19.6 Abs. 2 Satz 1 der Lohnsteuerrichtlinien in der im Streitzeitraum und auch weiterhin geltenden Fassung zu entnehmen, dass Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlichen überlässt, nicht zum Arbeitslohn gehören. Der Bundesfinanzhof stellt daher in der aktuellen Entscheidung ausdrücklich klar, dass er dies für eine im Grundsatz zutreffende Auslegung des Arbeitslohnbegriffes hält. Zumindest ist dies dann der Fall, wenn die zugewandten Vorteile (wie im Streitfall) nur ein geringes Ausmaß erreichen.

 

Insoweit konnten die hochbezahlten Richter des Bundesfinanzhofs in ihrer Entscheidung aus Juli 2019 unter dem oben bereits zitierten Aktenzeichen klar und deutlich festlegen: Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Damit ist der Streit beigelegt, denn unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung dar. Bei dieser Abgrenzung geht der Bundesfinanzhof sogar noch einen Schritt weiter und definiert, dass für die Annahme eines (wohlgemerkt nur einfachen) Frühstücks jedenfalls noch ein Aufstrich oder Belag auf die Backwaren hinzukommen muss.

In diesem Sinne wünschen wir einen guten Appetit, denn nun wissen wir, wann ein Frühstück gegeben ist und wann nicht.

 

Hinweis
Die Tipps an dieser Stelle sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen lediglich der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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