Neuregelung bei Gutscheinen ab 2022

Ab 2022 steigt die Freibetragsgrenze für Sachbezüge auf 50,00€ im Monat. Damit diese genutzt werden kann, müssen jedoch ab dem Jahr 2022 verschärfte Voraussetzungen beachtet werden.

 

Nach einer Übergangsregelung vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 sind Gutscheine und Geldkarten nunmehr nur noch dann begünstigte Sachbezüge, wenn sie die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes ( ZAG ) erfüllen.

Das ZAG unterscheidet im Wesentlichen unter zwei Fallgruppen:

 

Fallgruppe 1 § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG

a) Gutscheine oder Geldkarten, die dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen. Der Sitz des Ausstellers sowie dessen Produktpalette sind insoweit nicht auf das Inland beschränkt oder

b) Gutscheine oder Geldkarten, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.

 

Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gilt als erfüllt:

  • bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland
  • bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken oder – aus Vereinfachungsgründen – bei von einer bestimmten Ladenkette ausgegebene Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland dieser Ladenkette.

 

Beispiele dazu:

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte
  • Tankstellengutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle
  • Tankgutscheine oder -karten von einer bestimmten Tankstellenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein, hierzu zählt auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanzvertrags (z. B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind; deshalb scheidet Amazon aus
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet Villages
  • City-Cards -> Stadtgutscheine

 

Fazit für Fallgruppe 1

Sobald es sich um einen b)-Gutschein handelt muss sichergestellt sein, dass er sich nicht im Ausland einlösen lässt. Es ist somit leider erforderlich die AGB´s durchzusehen.

 

Fallgruppe 2 § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b ZAG

Gutscheine oder Geldkarten, die nur dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen aus einer der folgenden, sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen:

  • den Personennah- und Fernverkehr (z. B. für Fahrberechtigungen, Zugrestaurant, Park&Ride-Parkgelegenheiten) einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen (z. B. die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern, Car-Sharing, E-Scootern)
  • Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“),
  • Fitnessleistungen (z. B. für den Besuch der Trainingsstätten und zum Bezug der dort angebotenen Waren oder Dienstleistungen)
  • Streamingdienste für Film und Musik
  • Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads
  • Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads
  • die Behandlung der Person in Form von Hautpflege, Makeup, Frisur und dergleichen (sog. Beautykarten)
  • Bekleidung inkl. Schuhe nebst Accessoires wie z. B. Taschen, Schmuck, Kosmetika, Düfte (sog. Waren, die der Erscheinung einer Person dienen)

Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es deshalb hier nicht an.

 

Hinweis
Die Tipps an dieser Stelle sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Sie dienen lediglich der allgemeinen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung in konkreten Fällen. Eine Haftung für den Inhalt kann daher nicht übernommen werden.

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